Feindsender
(15. Februar 2026)
Am 1. März 2022 verabschiedete der Rat der Europäischen Union die „Verordnung (EU) 2022/350 des Rates vom 1. März 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren“. Mit ihr wurde eine weitere EU-Verordnung um einen „Artikel 2f“ ergänzt, in dem es heißt:
„(1) Es ist den Betreibern verboten, Inhalte durch die in Anhang XV aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu senden oder deren Sendung zu ermöglichen, zu erleichtern oder auf andere Weise dazu beizutragen, auch durch die Übertragung oder Verbreitung über Kabel, Satellit, IP-TV, Internetdienstleister, Internet-Video-Sharing-Plattformen oder -Anwendungen, unabhängig davon, ob sie neu oder vorinstalliert sind.
(2) Alle Rundfunklizenzen oder -genehmigungen, Übertragungs- und Verbreitungsvereinbarungen mit den in Anhang XV aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen werden ausgesetzt.“
Man muss diese offenbar von obsessiver Befürchtung, am Ende doch noch ein Schlupfloch zu lassen, getriebene Vorschrift als Bürger nicht verstehen. Überhaupt dürften selbst nur wenige der hochdotierten EU-Bürokraten das auf 19 Exemplare gewucherte Geschwür der EU-Sanktionen in all seinen Details verstehen. Ein bisschen klarer wird es im genannten Anhang XV, in dem aufgeführt sind:
„RT — Russia Today English
RT — Russia Today UK
RT — Russia Today Germany
RT — Russia Today France
RT — Russia Today Spanish
Sputnik“
Der Klartext: Das Nachrichtenportal RT – Russia Today darf in der EU nicht mehr verbreitet und nicht mehr empfangen werden.
In den jeglichem EU-Rechtssetzungsakt vorangestellten „Erwägungen“, also den Gründen für das Hervorgebrachte, heißt es in diesem Fall:
Um ihre Aggressionen gegen die Ukraine zu rechtfertigen und zu unterstützen, betreibt die Russische Föderation kontinuierliche und konzertierte Propagandaaktionen, die sich gegen die Zivilgesellschaft der Union und ihrer Nachbarländer richten und die Fakten drastisch verzerren und manipulieren. Diese Propagandaaktionen wurden über eine Reihe von Medien unter ständiger direkter oder indirekter Kontrolle der Führung der Russischen Föderation verbreitet. Solche Maßnahmen stellen eine erhebliche und unmittelbare Bedrohung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Union dar. Diese Medien spielen eine maßgebliche Rolle, um die Aggressionen gegen die Ukraine mit Nachdruck voranzutreiben und zu unterstützen und die Nachbarländer der Ukraine zu destabilisieren.
Da sind wir aber froh, möchte man sagen.
Zum einen darüber, dass uns die EU vor solchen „Propagandaaktionen“ und „drastisch verzerrten und manipulierten“ Fakten schützt. Sie weiß es schließlich besser als wir. Danke, EU!
Zum anderen aber auch darüber, dass sie es bei repressivem Paternalismus belässt und nicht so harsch vorgeht, wie das im vor gleiche Probleme gestellten Deutschland vor 90 Jahren der Fall war. Da gab es nämlich „Verordnung über außerordentliche Rundfunkmaßnahmen vom 1. September 1939“ nach der „das absichtliche Abhören ausländischer Sender“ mit Zuchthaus bestraft wurde.
In der Begründung zu dieser Verordnung heißt es:
„Im modernen Krieg kämpft der Gegner nicht nur mit militärischen Waffen, sondern auch mit Mitteln, die das Volk seelisch beeinflussen und zermürben sollen. Eines dieser Mittel ist der Rundfunk. Jedes Wort, das der Gegner herübersendet, ist selbstverständlich verlogen und dazu bestimmt, dem deutschen Volke Schaden zuzufügen. Die Reichsregierung weiß, daß das deutsche Volk diese Gefahr kennt, und erwartet daher, daß jeder Deutsche aus Verantwortungsbewußtsein heraus es zur Anstandspflicht erhebt, grundsätzlich das Abhören ausländischer Sender zu unterlassen. Für diejenigen Volksgenossen, denen dieses Verantwortungsbewußtsein fehlt, hat der Ministerrat für die Reichsverteidigung die nachfolgende Verordnung erlassen.“
Auf ein solches „Verantwortungsbewusstsein“ will sich die EU offenbar nicht mehr verlassen, und deshalb schaltet sie die Feindsender lieber ab.
Mit solcher Milde können Personen nicht rechnen, die auf einer der ständig erweiterten Sanktionslisten der EU stehen. Diesen Bann traf am 15. Dezember 2025 (zusammen mit elf weiteren Personen) den ehemaligen Oberst der Schweizer Armee Jacques Baud. Der Vorwurf an ihn:
„Er fungiert als Sprachrohr für prorussische Propaganda und verbreitet Verschwörungstheorien, indem er beispielsweise die Ukraine bezichtigt, ihre eigene Invasion herbeigeführt zu haben, um der NATO beizutreten. Daher ist Jacques Baud für Handlungen oder politische Maßnahmen, die der Regierung der Russischen Föderation zuzurechnen sind und die die Stabilität oder die Sicherheit in einem Drittland (Ukraine) untergraben oder bedrohen, durch die Beteiligung am Einsatz von Informationsmanipulation und Einflussnahme verantwortlich, setzt diese um oder unterstützt sie.“ (Beschluss (GASP) 2025/2572 des Rates, Anhang I Nr. 57).
Andere wurden sanktioniert, weil sie „wiederholt die Union, die NATO und die Vereinigten Staaten (beschuldigt hätten), den Konflikt zu ‚provozieren‘“ und „die Ukraine als westlichen Stellvertreter anstelle eines souveränen Staates“ beschrieben hätten. (Eine, wie wir meinen, gut vertretbare These (vulgo: Meinung), die etwa auch der amerikanische Historiker John K. Mearsheimer vertritt.) Aber auch Baud und die anderen Sanktionierten haben Glück.
Sie dürfen zwar nicht in die EU einreisen oder sich darin aufhalten, ihre „Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen“ werden eingefroren und ihnen dürfen „weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden“.
Aber Zuchthausstrafe wegen Zersetzung der Wehrkraft, wie sie die „Kriegssonderstrafrechtsverordnung vom 17. August 1938“ vorsah, bleibt ihnen immerhin erspart.
Meinungsfreiheit?
Naive Gemüter könnten auf den Gedanken kommen, wie die Sanktionen gegen RT, Baud und andere mit der Meinungsfreiheit vereinbar sind. Von den Gralshütern dieses Grundrechts in Politik, vor allem aber auch der (Rechts)Wissenschaft hat man dazu, soweit ersichtlich, bislang nichts vernommen.
Kein Problem damit hat natürlich die EU, die sich bereits in ihrem Gründungsvertrag kurzerhand zu einem „Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“ erklärt hat. Und genauso „regelbasiert“ geht es hier weiter. In der Erwägung 10 zur VO vom 1.3.2022 erteilt sie sich einfach selbst die Absolution:
„Angesichts der sehr ernsten Lage und als Reaktion auf die Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, ist es notwendig, im Einklang mit den Grundrechten und Grundfreiheiten, die in der Charta der Grundrechte anerkannt sind, insbesondere dem Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit nach Artikel 11 der Charta, weitere restriktive Maßnahmen zur umgehenden Einstellung der Sendetätigkeiten solcher Medien in der Union oder solcher an die Union gerichteter Tätigkeiten zu verhängen.“
Die Rechte nach der Charta der Grundrechte werden kurzerhand für obsolet erklärt, wenn die „Lage sehr ernst“ ist. Wir machen uns die Regeln, wie sie uns gefallen. Einen Vorbehalt der „sehr ernsten Lage“ kennt freilich Art. 11 der Grundrechtecharta nicht.
Nach diesem hat “jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung“ und schließt dieses Recht „die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben“. Und weiter: Die Freiheit der Medien und ihre Pluralität werden geachtet.
Nun, wenn‘s gegen Russland geht, ist alles erlaubt…