War da was?
Zur Bestätigung des Haftbefehls gegen den Ukrainer Serhii K. wegen des Anschlags auf die Nordstream-Pipelines durch den Bundesgerichtshof und das erbärmliche Schweigen der deutschen Politik
(3. Februar 2026)
„BGH sieht Kiew hinter Pipeline-Sprengung“, titelte ausgerechnet die FAZ (vom 17.1.2026) auf der ersten Seite über einen Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH), mit dem die Haftbeschwerde des in Italien unter dem Verdacht der Beteiligung an der Sprengung der Nordstream-Pipelines im September 2022 festgenommenen, schließlich nach Deutschland ausgelieferten und seitdem in Untersuchungshaft sitzenden ukrainischen Staatsangehörigen „Serhii K.“ verworfen wurde. Der Beschluss vom 10. Dezember 2025 (Aktenzeichen StB 60/25) ist öffentlich verfügbar (z. B. unter www.bundesgerichtshof.de oder openjur.de) und – so viel kann bereits jetzt gesagt werden – äußerst erkenntnisträchtig und lesenswert.
Die Begründung der Entscheidung
Da jeder Haftbefehl nach der Strafprozessordnung (§ 112 Abs.1 StPO) einen dringenden Tatverdacht voraussetzt, legt der BGH zunächst detailliert den Sachverhalt und die Erwägungen dar, aufgrund deren der zur Überprüfung gestellte Haftbefehl von einem dringenden Tatverdacht einer Strafbarkeit des Beschuldigten hinsichtlich der Verfassungsfeindlichen Sabotage (§ 88 Abs. 1 Nr. 3 Strafgesetzbuch [StGB]), der Zerstörung von Bauwerken (§ 305 Abs. 1 StGB) sowie der Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion (§ 208 Abs. 1 StGB), begangen in Mittäterschaft mit weiteren an der Sprengung der Nordstream-Pipelines beteiligten Personen auszugehen sei (Rn. 5- 22). Aufgrund dieses Sachverhalts geht der Bundesgerichtshof davon aus, dass der Beschuldigte „an der Tat in der Funktion eines Koordinators beteiligt war“. Er geht weiter davon aus, „dass die Tat hochwahrscheinlich im Auftrag eines fremden Staates und gesteuert durch diesen begangen wurde“ (Rn. 21).
Sodann hatte sich der BGH mit den Argumenten der Verteidigung auseinanderzusetzen. Insoweit hatte die Verteidigung geltend gemacht, „es liege auf der Hand, dass die hiesige Tat im Auftrag eines anderen Staates beziehungsweise im Rahmen staatlich-hoheitlichen Handelns ausgeführt worden sei. Militärische Handlungen eines Staates gegen gegnerische Infrastruktur fielen zudem grundsätzlich in den Bereich des Kombattantenprivilegs.“ Ein unter dem Gesichtspunkt des Sich-dumm-Stellens der deutschen Politik ebenso interessantes wie entlarvendes Vorbringen.
Der Beschuldigte hatte sich zunächst auf die sogenannte Funktionsträgerimmunität berufen. Dazu führt der BGH aus, dass Personen, die im Auftrag eines fremden Staates für diesen hoheitlich tätig werden, grundsätzlich aus der Staatenimmunität abgeleitete und völkergewohnheitsrechtlich anerkannte (funktionelle) Immunität in Bezug auf ihr hoheitlich-staatliches Handeln gegenüber der Strafgerichtsbarkeit anderer Staaten (allgemeine Funktionsträgerimmunität) zukomme.
Weiter heißt es – und dies ist für den Umgang (besser gesagt: Nicht-Umgang) der deutschen Politik mit diesem Verbrechen höchst interessant –, es gebe dringende Gründe für die Annahme, dass die Sabotagetat durch einen fremden Staat initiiert und gesteuert worden sei. Mithin sei es hochwahrscheinlich, dass der Beschuldigte seine Tatbeiträge in fremdstaatlichem Auftrag erbracht habe. Damit komme ihm mit hoher Wahrscheinlichkeit im Ausgangspunkt für sein Handeln die allgemeine Funktionsträgerimmunität zu, die ein gemäß Art. 25 Satz 1 GG und § 20 Abs. 2 Satz 1 GVG von Amts wegen zu beachtendes Verfolgungshindernis darstelle (Rn. 24 f.).
Dieser Grundsatz der Funktionsträgerimmunität erfahre indes, so der BGH, völkerrechtliche Einschränkungen (sog. Exemtionen) nicht nur in den Fällen völkerrechtlicher Verbrechen oder bei Spionagetaten, sondern auch für „verdeckte staatliche Sabotageakte mit oder ohne Personenschäden im Ausland wie die hier zu beurteilende Tat“. Diese Ausnahme von der allgemeinen Funktionsträgerimmunität betreffe keineswegs nur Taten „auf fremdem Staatsgebiet“, sondern immer dann, wenn Taten – unabhängig vom Ort der Begehung – völkerrechtliche Souveränitätsrechte eines anderen Staates verletzten. Für die Achtung der Souveränitätsrechte des Auftraggeberstaates fehle es „an Legitimation bei verdecktem Staatshandeln, das seinerseits völkerrechtliche Souveränitätsrechte eines anderen Staates missachte“ (Rn. 26 f.).
Die zu beurteilende Tat verletze Souveränitätsrechte der Bundesrepublik in gleich zweierlei Hinsicht.
Zum einen hätten die Pipelines zwar in der Hand privatrechtlicher Gesellschaften gelegen, sie seien jedoch auch im staatlichen Interesse Deutschlands sowie mit (politischer) Unterstützung der Bundesrepublik errichtet und betrieben worden. Zudem seien die Betreibergesellschaften der Pipeline "Nord-Stream 1" zum Teil deutsche Unternehmen gewesen. Bau und Betrieb der Pipelines waren damit nach seerechtlichen Regelungen Ausfluss des souveränen völkerrechtlichen Rechts unter anderem der Bundesrepublik Deutschland als (jedenfalls in Bezug auf die Pipeline "Nord-Stream 1") "verlegender Staat", auf Hoher See und in ausschließlichen Wirtschaftszonen der Meere Rohrleitungen zu verlegen. Hieraus resultierten unabhängig von der Eigentumssituation auf die Leitungen bezogene hoheitliche Rechte und Pflichten Deutschlands.
Zum zweiten sei der Taterfolg – die zumindest langfristige Funktionsunfähigkeit der Pipelines als Bauwerke – auch auf deutschem Staatsgebiet eingetreten. Denn die Rohrleitungen seien zum Teil im deutschen Küstenmeer und in deutschen inneren Gewässern, also auf deutschem Hoheitsgebiet verlegt; zudem befänden sich die Anlandestationen am Ende der Pipelines in Deutschland. Mithin seien durch das Tathandeln auch Bauwerksteile in Deutschland in ihrer Funktionsfähigkeit zerstört. Damit habe die Zerstörung der Erdgasleitungen ungeachtet des Tathandelns außerhalb des Staatsgebietes der Bundesrepublik deutsche Souveränitätsrechte tangiert, so dass dem Beschuldigten selbst dann keine allgemeine Funktionsträgerimmunität zukäme, wenn es sich bei der Tat um einen fremdstaatlichen Hoheitsakt gehandelt haben sollte (Rn. 28-30).
Ob die Tat nach Völkerrecht das Kriegsverbrechen des „Einsatzes verbotener Methoden der Kriegsführung (i. S. d. § 11 Völkerstrafgesetzbuch) darstelle und die allgemeine Funktionsträgerimmunität (auch) deshalb einer Strafverfolgung des Beschuldigten nicht entgegenstehe, könne daher offenbleiben (Rn. 31).
Die in Betracht kommenden Straftaten
Nachdem der BGH den Einwand der Funktionsträgerimmunität widerlegt hat, prüft er die in Betracht kommenden Straftatbestände (Rn. 33-43) mit dem Ergebnis, dass sich der Beschuldigte “mit hoher Wahrscheinlichkeit wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion gemäß § 308 Abs. 1, § 25 Abs. 2 StGB in vier tateinheitlichen Fällen strafbar gemacht“ habe.
Dringender Tatverdacht bestehe weiter wegen Zerstörung von Bauwerken gemäß § 305 Abs. 1, § 25 Abs. 2 StGB in zwei Fällen, da es sich bei den Pipelines sich um zwei (andere) Bauwerke, die für die Täter fremdes Eigentum gewesen und durch die Explosionen zumindest teilweise zerstört worden seien.
Zu diesen Taten trete ein dringender Tatverdacht der Strafbarkeit wegen Störung öffentlicher Betriebe gemäß § 316b Abs. 1 Nr. 2 StGB hinzu, da die Sprengung von drei der vier Rohrleitungen bewirkt habe, dass die Pipelines ganz ("Nord-Stream 1") bzw. teilweise ("Nord-Stream 2") zerstört und damit außer Tätigkeit gesetzt sowie ihrem
bestimmungsgemäßen Zweck, Gas von Russland nach Deutschland zu transportieren, entzogen worden seien. Dafür sei unerheblich, dass zum Zeitpunkt der Tat die Pipeline "Nord-Stream 2" zwar fertig gestellt und mit Gas gefüllt war, indes ihren Lieferbetrieb noch nicht aufgenommen hatte, und die Gasdurchleitung in der Pipeline "Nord-Stream 1" gerade wegen Wartungsarbeiten ausgesetzt war. Denn beide Pipelines seien technisch funktionsfähig gewesen. Indem die Sprengungen ihre Funktionsfähigkeit und die Möglichkeit aufgehoben hätten, jederzeit Gas durch sie zu leiten, sei ihr Betrieb verhindert worden.
Bereits der dringende Tatverdacht der vorgenannten Strafbarkeiten rechtfertigt nach Auffassung des BGH den Haftbefehl und den Vollzug von Untersuchungshaft.
Offenbleiben konnte deshalb, woran der Senat Zweifel hegt, ob auch der dringende Tatverdacht hinsichtlich der Straftat der Verfassungsfeindlichen Sabotage gemäß § 88 Abs. 1 Nr. 3 StGB gegeben ist.
Der Anschlag als gerechtfertigte Kriegshandlung der Ulraine?
Schließlich wendet sich der BGH eingehend dem Vorbringen des Beschuldigten zu, der von staatlichen Stellen der Ukraine initiierte und gesteuerte Anschlag sei „als legale Schädigungshandlung der Ukraine im internationalen bewaffneten Konflikt zwischen der Ukraine und der Russischen Föderation von Völkerrechts wegen gerechtfertigt“ (Rn. 44-50).
Zwar sei den staatlichen Konfliktparteien im internationalen bewaffneten Konflikt in den Grenzen des Völkerrechts auch eine Beschädigung oder Zerstörung von Infrastruktureinrichtungen des gegnerischen Staates erlaubt, jedoch sei nach der derzeitigen Erkenntnislage der Sprengstoffanschlag auf die Pipelines "Nord-Stream 1" und "Nord-Stream 2" selbst dann keine völkerrechtlich erlaubte und damit gerechtfertigte Schädigungshandlung, wenn die Tat eine hoheitliche Handlung der Ukraine im Zusammenhang mit dem internationalen bewaffneten Konflikt mit Russland gewesen sei.
Denn die handelnden Akteure, darunter der Beschuldigte Serhii K., hätten mit hoher Wahrscheinlichkeit verdeckt im Rahmen einer Geheimdienstoperation beziehungsweise eines Kommandounternehmens gehandelt, ohne von Zivilpersonen unterscheidbar zu sein, so dass ihnen ein Kombattantenstatus selbst dann nicht zukomme, wenn sie aktive Mitglieder der regulären Streitkräfte der Ukraine seien.
Zum zweiten seien die Pipelines jedenfalls nach derzeitigem Erkenntnisstand keine legitimen Angriffsobjekte im internationalen bewaffneten Konflikt zwischen der Ukraine und der Russischen Föderation gewesen, da sie, selbst wenn man sie als russische Pipelines einordnete, keine militärische Objekte, sondern zivile Infrastruktureinrichtungen seien. Die beiden Pipelines hätten der Lieferung von Erdgas durch Russland an Deutschland und weitere westeuropäische Staaten zu zivilen Zwecken gedient, ihre Beschaffung, Funktion und tatsächliche Verwendung hätten damit nicht unmittelbar zu militärischen Handlungen Russlands gegenüber der Ukraine beigetragen, weshalb ihre Zerstörung keinen direkten militärischen Vorteil bewirkt habe. Ein nur mittelbarer Vorteil aus der wirtschaftlichen Nutzung ziviler Einrichtungen – Erzielung von Einnahmen zur Finanzierung militärischer Aktivitäten – genüge nicht, um das betreffende Objekt zum zulässigen militärischen Angriffsziel zu machen.
Der Haftgrund der Fluchtgefahr
Schließlich bejaht der BGH den Haftgrund der Fluchtgefahr (Rn. 65-67). Der Beschuldigte habe angesichts des bestimmenden Strafrahmens des § 308 Abs. 1 StGB (Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 15 Jahren), des außergewöhnlich hohen Ausmaßes des durch die Tat verursachten Schadens und der in der professionellen Tatausführung zum Ausdruck kommenden erheblichen kriminellen Energie im Falle seiner Verurteilung mit einer langjährigen Freiheitsstrafe zu rechnen (Rn.. Der Beschuldigte – nach gegenwärtigem Ermittlungsstand ukrainischer Staatsangehöriger – sei mutmaßlich dauerhaft in der Ukraine ansässig. Da er die Tat hochwahrscheinlich in deren Auftrag verübt habe, sei davon auszugehen, dass diese ihn bei einer Flucht und einem Untertauchen unterstützen beziehungsweise ihm Schutz - nicht zuletzt vor einer Auslieferung an Deutschland gewähren werde. Für Fluchtgefahr spreche weiter, dass der Beschuldigte in der Lage sei, sich gefälschter Ausweisdokumente zu bedienen.
Juristische Bewertungen
Die sehr in der BGH-Veröffentlichung 30 Seiten umfassende Entscheidung ist eingehend und präzise begründet und setzt sich mit den Einwendungen gegen den Haftbefehl unter Heranziehung der einschlägigen strafrechtlichen und – auch ausländischen – völkerrechtlichen Literatur sowie Rechtsprechung intensiv auseinander.
Einige Elemente der Entscheidung verdienen hervorgehoben zu werden.
a) Da ist zunächst die Darstellung des der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalts (Rn. 5 – 22), die die strafrechtliche relevanten Geschehnisse im September vorzüglich zusammenfasst und das insbesondere von der deutschen Politik und den deutschen Medien, aber auch von den skandinavischen Anrainerstaaten Dänemark und Schweden aus durchsichtigen Motiven aufgetürmte Gestrüpp von Halb- und Unwahrheiten in erfreulicher Weise lichtet. Es würde diesen Beitrag sprengen, den Sachverhalt hier angemessen wiederzugeben; insoweit muss auf die Lektüre der Entscheidung verwiesen werden.
b) Eine prominente Rolle spielte die Frage, ob der Beschuldigte Serhii K. – wie er in seiner Beschwerde selbst vorbringt – „im Auftrag eines anderen Staates beziehungsweise im Rahmen staatlich-hoheitlichen Handelns“ tätig geworden ist. Dies wurde von ukrainischen Stellen bekanntlich stets dementiert und die Dementis von deutscher Seite willfährig akzeptiert. Zwar spricht auch der BGH in der Entscheidung stets nur von einem “fremden Staat“ oder dem „betreffenden ausländischen Staat“, es kann sich dabei indes nur um die Ukraine handeln. An dieser Stelle ist die Entscheidung zu zitieren:
„Dafür, dass die Tat hochwahrscheinlich im Auftrag eines fremden Staates und gesteuert durch diesen begangen wurde, sprechen zum einen die äußeren Tatumstände. Hinzuweisen ist insofern auf die Art des verwendeten Sprengstoffes, die Nutzung von originalen Ausweisdokumenten mit falschen Personalangaben und die Professionalität des Vorgehens der Täter, das insbesondere eine hohe Sachkunde und gute Ausbildung erforderte. Zum anderen spricht die in Betracht kommende Motivlage für eine staatliche Steuerung des Geschehens: Ziel der Tat war es offensichtlich, Gaslieferungen Russlands an die Bundesrepublik Deutschland durch einen Sabotageakt zumindest langfristig zu unterbinden. Damit ist anzunehmen, dass mit der Tat ein primär politisches Ziel verfolgt wurde.“ (Rn. 21)
Schließlich hatte auch die Verteidigung selbst vorgebracht, der Beschuldigte sei „zur Tatzeit Angehöriger einer militärischen Spezialeinheit der ukrainischen Streitkräfte im Offiziersrang“ gewesen.
c) Des weiteren setzt sich die Entscheidung mit dem Einwand auseinander, die Tat sei „als legale Schädigungshandlung der Ukraine im internationalen bewaffneten Konflikt zwischen der Ukraine und der Russischen Föderation von Völkerrechts wegen gerechtfertigt“. (Rn. 45 ff.)
Dieses Argument hatte sich nach Medienberichten nicht nur die mit der Ukraine sympathisierende polnische Justiz zu eigen gemacht und die von der Bundesrepublik beantragte Auslieferung eines weiteren beschuldigten Ukrainers abgelehnt, diesen vielmehr auf freien Fuß gesetzt. (vgl. sueddeutsche.de, 17.10.2025: „Der Richter stellte fest, dass der deutsche Auslieferungsantrag nicht ausreichend begründet wurde. Die deutsche Seite habe nur sehr allgemeine Informationen übermittelt, sodass das polnische Gericht im konkreten Fall über keinerlei Beweise verfüge, wurde er von PAP zitiert.“ Polens Regierungschef Donald Tusk sagte, dass das Gericht die Auslieferung „zu Recht“ abgelehnt habe. „Der Fall ist abgeschlossen“, schrieb er auf der Plattform X. Tusk hatte zuvor bereits gesagt, es liege nicht im Interesse seines Landes, den Mann anzuklagen oder an einen anderen Staat auszuliefern.“ So viel zur werte- und regelbasierten EU).
Auch der FAZ-Journalist Reinhard Müller hatte in einem Akt überschießender Ukraine-Unterstützung in einem Kommentar die Sprengung der Pipelines als eine ebenso legitime wie legale (und selbstverständlich zu billigende) Kriegshandlung der Ukraine bezeichnet.
Solchen Erwägungen erteilt der BGH eine eindeutige und wohlbegründete Absage.
d) Immer wieder wurde in der Vergangenheit die Zuständigkeit der deutschen Strafjustiz in dieser Sache diskutiert (Die dänischen und schwedischen Bellizisten hatten sich bekanntlich mit Hinweis auf ihre fehlende örtliche Zuständigkeit vor der Ermittlung unangenehmer Wahrheiten gedrückt.)
Geradezu lakonisch stellt der BGH fest, dass die Tat, obwohl die Orte, an denen die Sprengsätze angebracht wurden und detonierten, nicht in der Bundesrepublik Deutschland lägen, sondern in den ausschließlichen Wirtschaftszonen Dänemarks und Schwedens, mithin in internationalen Gewässern, hinsichtlich aller in Betracht kommenden Straftatbestände der deutschen Strafgewalt unterlägen. Denn bei den Pipelines habe es sich um zwei Bauwerke, die sich räumlich von russischem Staatsgebiet über die Ostsee bis hin zum Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erstreckten. Die partielle Zerstörung der Bauwerke „Nord-Stream 1“ und „Nord-Stream 2“ betreffe diese jeweils in Gänze; sie seien durch die Sabotageakte insgesamt (zumindest teilweise) funktionsunfähig geworden. Auch die auf deutschem Staatsgebiet errichteten Bauwerksteile seien durch die Taten nutzlos
geworden und seither ohne Funktion. Die deutsche Strafgewalt ergebe sich aus § 3 StGB i.V.m. § 9 Abs. 1 StGB, hinsichtlich der mutmaßlichen Strafbarkeit wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion nach § 308 Abs. 1 StGB gelte deutsches Strafrecht zudem nach dem Weltrechtsprinzip des § 6 Nr. 2 StGB. Sollte sich die Tat als ein Kriegsverbrechen nach § 11 Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) erweisen, wäre die deutsche Strafgewalt überdies nach § 1 VStGB begründet (Rn. 51 f.).
e) Schließlich widerlegt die Entscheidung verbreitete politische und mediale Mythen, wonach Russland und nicht etwa der Anschlag auf die Nordstream-Pipelines oder gar eigene politische Entscheidungen Deutschland in eine nur durch übermenschliche Anstrengungen der Regierung und insbesondere Robert Habecks abgewendete Energiekrise gestürzt habe.
Hinsichtlich der Begründung der Zuständigkeit des Generalbundesanwalts führt der BGH aus: „Denn die hochwahrscheinlich in heimlicher Ausübung fremder Staatsgewalt begangene Tat zielte naheliegend darauf ab, aus politischen Gründen eine Lieferung von russischem Erdgas über die Pipelines "NordStream 1" und "Nord-Stream 2" an die Bundesrepublik Deutschland dauerhaft zu unterbinden. Sie war damit geeignet, die Politik der Bundesregierung zur Sicherstellung der Energieversorgung der gesamten Bundesrepublik zu beeinflussen. Die Tat hatte mithin Auswirkungen auf die Bundesrepublik Deutschland als Gesamtstaat. Bei der tatbetroffenen Pipeline "Nord-Stream 1" handelte es sich angesichts der Menge des durch sie importierten Erdgases zum Tatzeitpunkt um eine für die Energieversorgung Deutschlands wesentliche Infrastruktureinrichtung. Die Sabotageakte bedeuteten eine Gefährdung der Grundversorgung der deutschen Bevölkerung mit Energie und berührten die innere Sicherheit der Bundesrepublik.“ (Rn. 57)
Das erbärmliche Schweigen der deutschen Politiker
So deutlich die Feststellungen sind, so präzise und überzeugend die juristische Begründung des BGH-Beschlusses ist, so erbärmlich ist die Reaktion der deutschen Politiker auf den Vorgang, seine Urheberschaft und seine juristische Bewertung.
Die deutsche Propaganda und ihre medialen Hofschranzen, für die die Festnahme von fünf Personen, die mutmaßlich gegen Sanktionsvorschriften verstoßen haben, am 2. Februar das Topthema war, begnügten sich (mit Ausnahme die FAZ, siehe oben) mit spitzfingrigen (Kurz)meldungen über den BGH-Beschluss.
Für die deutsche Politik war die Sprengung der Pipelines vom ersten Tag an zunächst einmal ein dicker Propagandahappen, an dem sich manch eine(r) von ihnen denn auch sofort verschluckt hat. Die führenden Kriegstreiber, Agnes Strack-Zimmermann und Roderich Kiesewetter wussten bereits am nächsten Tag: Die Spuren führen nach Russland (rnd.de vom 28.9.2022). Auch Pistorius sah die Verantwortlichkeit sofort in Russland. Der schlumpfige Herr Scholz, seinerzeit Bundeskanzler, wusste in seiner gesamten Amtszeit von nichts, sondern verwies stoisch auf die Ermittlungen der Bundesanwaltschaft.
So großmäulig die Politik in der unmittelbaren Folge des Anschlags war, so schmallippig wurde man im Laufe der Zeit und so schweigsam ist man nun, da nun die Fakten und deren juristische Bewertung durch das höchste deutsche Gericht auf dem Tisch liegen: Alles spricht dafür, dass die Sprengung der Pipelines mit all seinen Folgen das Werk der Ukraine war.
Jetzt herrscht in der Politik nichts als erbärmliches, man kann es angesichts der zig Milliarden Euro, die Deutschland in die Ukraine gepumpt hat und weiterhin pumpt gegenüber der deutschen Bevölkerung, die dieses Geld bezahlt, auch ein unverschämtes nennen, Schweigen.
Dieselbe Regierung, die infolge eines Brandanschlags auf das Berliner Stromnetz eine beispiellose Verfolgungskampagne gegen den „Linksextremismus“ ausgerufen und für die Ergreifung der Täter eine beispiellose Belohnung von einer Mio. Euro ausgelobt hat, schweigt zur Entscheidung des höchsten deutschen Strafgerichts, in der zum ersten Mal für die Öffentlichkeit nachlesbar nicht nur der Ablauf der Pipeline-Sprengung, sondern auch die strafrechtliche und politische Verantwortung für das Verbrechen glasklar offengelegt wird. Die Strategie liegt auf der Hand: Die Sache totschweigen bis das sprichwörtliche Gras darüber gewachsen ist.
Die Festnahme einer der Spionage für Russland Verdächtigten führt zur postwendenden Einbestellung des russischen Botschafters. Die Sprengung der Nordstream-Pipelines durch ukrainische Agenten führt zu … nichts. Das nennt man, den Nutzen des deutschen Volkes mehren und Schaden von ihm wenden…
Der SPIEGEL raunte am 18.12.2025: „Ukrainischer Ex-Kommandeur bestätigt: Verdächtiger war zur Tatzeit Elitesoldat. Serhij K. sitzt in Untersuchungshaft, weil er am Anschlag auf die Nord-Stream-Pipelines beteiligt gewesen sein soll. Der mutmaßliche Drahtzieher der Aktion bestätigt nun, dass K. unter seinem Kommando stand. Das könnte Folgen haben.“
Wir wissen längst: Es wird keine haben…