„Wahlen verändern nichts…“

30. September 2026

Wahlen verändern nichts, sonst wären sie verboten.

Politisches

Wer hätte gedacht, dass dieser, teilweise der amerikanischen Anarchistin Emma Goldman zugeschriebene Sponti-Spruch im urdemokratischen Deutschland des Jahres Realität werden könnte!

Nein, keine Sorge, Wahlen wurden und werden hierzulande nicht verboten. Da würde ja die demokratische Legitimationsbasis vollständig zerbröseln.

Nein, man beschränkt sich darauf, erforderlichenfalls deren (mögliche) Ergebnisse zu verbieten. So zu beobachten jetzt in Berlin. Nachdem Die Linke die Abgeordnetenhauswahl mit beachtlichem Vorsprung gewonnen hatte und auch nach der Wahl auf ihrer zentralen Forderung nach Enteignung großer Wohnungskonzerne in Berlin beharrte, war klar, dass dieses Ergebnis der Wahl nicht akzeptiert werden konnte. Bereits im Vorfeld, „hatten sich die Koalitionsspitzen von Union und SPD im Bund darauf verständigt, durch Bundesgesetz zu regeln, dass die Verstaatlichung privater Mietwohnungsbestände durch Vergesellschaftungsgesetze auf Landesebene nicht mehr möglich sein soll“, so tagesschau.de am 21.9.2026. Und nun: „Kanzler Merz will Enteignungen per Gesetz verbieten lassen.“

E voilà! Die Wahl findet statt, das Ergebnis wird verboten! Wahlen ändern nichts…

Juristisches

Einstweilen kennen wir nicht die juristischen Pfade, auf denen sich diese Verbotsgesetzgebung bewegen wird, geschweige denn einen irgendwie gearteten Referenten- oder Gesetzentwurf, an dem indes mit Sicherheit längst gearbeitet wird. Sicherlich wird es kein Gesetz geben, in dem etwa die Vergesellschaftung von Wohnungsgesellschaften in Berlin „verboten“ wird, wo doch alle sich bemühen zu versichern, dass der Art. 15 des Grundgesetzes (GG) „natürlich“ noch gelte und „grundsätzlich“ als Rechtsgrundlage für das Berliner Vorhaben in Betracht komme (um dann freilich hinterher zu schieben, dass dies alles „sehr umstritten“ sei. Zu dieser „Umstrittenheit“ zweierlei. Zum einen: Art. 15 GG ist ein Artikel wie die über hundert anderen auch. Er steht im Grundgesetz und ist deshalb selbstverständlich dessen Bestandteil. Zum zweiten: Es gibt keinen Artikel des Grundgesetzes, der nicht „umstritten“ ist, d. h., dessen Inhalt nicht Gegenstand von juristischen Kontroversen ist. Wenn also hervorgehoben wird, Art. 15 GG sei „umstritten“, so ist dies nichts anderes als ein erster Ansatz, die Vorschrift und ihre Geltung von vornherein zu delegitimieren.)

Der von der Bundesregierung beschrittene Weg dürfte an ganz anderer, eher rechtstechnischen und dem Publikum noch weniger verständlichen Stelle ansetzen, nämlich der Verteilung der Gesetzgebungszuständigkeit zwischen dem Bund und den Bundesländern, zu denen ja auch das Land Berlin gehört.

Art. 15 GG hat folgenden Wortlaut:

„Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden. Für die Entschädigung gilt Artikel 14 Abs. 3 Satz 3 und 4 entsprechend.“

Wenn es dort also heißt, „Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel“ könnten „durch ein Gesetz (…) in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden“, dann stellt sich ja sofort die Frage, wer denn dieses „Gesetz“ erlassen darf, schließlich haben wir in der Bundesrepublik zwei dafür in Frage kommende Akteure, nämlich den Bund und die Bundesländer. Mit Blick auf die Gesetzgebungszuständigkeit unterscheidet das GG zwischen der ausschließlichen (des Bundes) und der konkurrierenden Gesetzgebung (von Bund und Ländern).

Die Abgrenzung der Gesetzgebungszuständigkeit zwischen dem Bund und den Bundesländern findet sich für den vorliegenden Fall in den Art. 72 und 74 GG.

Gemäß Art 74 Nr. 15 GG erstreckt sich die konkurrierende Gesetzgebung auf „die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft“.

Was bedeutet nun „konkurrierende Gesetzgebung“? Darüber gibt Art 72 GG Auskunft, dessen Absatz 1 lautet:

„Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.“

Der Clou liegt nun darin, dass der Bund bislang von dieser Gesetzgebungszuständigkeit keinen Gebrauch gemacht hat. Es gibt kein Bundesgesetz auf diesem Gebiet. Hier dürfte nun die Bundesregierung ansetzen und ein solches Gesetz durch den Bundestag beschließen lassen, um damit für den Landesgesetzgeber, hier das Berliner Abgeordnetenhaus, die Sperrwirkung des Art. 72 Abs. 1 GG auszulösen. Diese Sperrwirkung unterliegt allerdings Voraussetzungen, für die es zunächst auf den Wortlaut des Art. 72 Abs. 1 GG ankommt:

„Solange“ der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht Gebrauch gemacht hat, dürfen die Länder Gesetze erlassen. Erlässt nun der Bundestag ein Gesetz, ist der o. g. Zustand des fehlenden Bundesgesetzes beendet.

Allerdings vermag nicht jegliches Gesetz eine vollumfängliche Sperrwirkung auszulösen: Die Gesetzgebungszuständigkeit bleibt bei den Ländern „soweit“ der Bund von seiner Kompetenz keinen Gebrauch gemacht hat. Umgekehrt wäre die Gesetzgebung der Länder „gesperrt“, soweit die Regelung durch ein Bundesgesetz reicht.

Die Phantasie der Bundesregierung und insbesondere von Merz geht nun dahin, ein Bundesgesetz zu erlassen, das jegliche Vergesellschaftung von Wohnungseigentum „verbietet“ und damit jeglicher dahingehender Landesgesetzgebung die Zuständigkeit zu entziehen. Denn seine Verpflichtung, insbesondere als früherer Blackrock-Manager, gilt den Interessen „internationaler Investoren“.

Allerdings sieht das Grundgesetz in Art. 74 Abs. 2 eine weitere Voraussetzung für eine Bundesgesetzgebung „auf den Gebieten des Art. 74 Abs. 1 Nr. … 15…“ (siehe oben) vor.

Das Gesetzgebungsrecht des Bundes besteht nur, „wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht“.

Auf dem Tisch liegt also die Frage, die „Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse“ oder die „Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit“ das wohl angestrebte pauschale bundesgesetzliche Verbot jeglicher Vergesellschaftung von Wohnungsunternehmen „erforderlich“ macht.

Politisches

Das mag am Ende alles juristisch und das heißt, gerichtlich ausgetragen werden, aber es ist natürlich nichts als Politik!